• Projekte
  • Leistungen
  • Team
  • Kontakt
Kennenlernen

feuer@rhowerk.de

Zum Inhalt springen
Rhowerk
ProjekteLeistungenTeamKontakt

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge der Rhowerk GmbH, Karl-Heine-Straße 20, 04229 Leipzig („Rhowerk“), mit ihren Kunden über Konzeption, Gestaltung und Entwicklung von Websites, Software und Apps sowie über Beratung und vereinbarte laufende Leistungen wie Hosting.

1.2 Rhowerk schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern schließt Rhowerk nicht.

1.3 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Rhowerk ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt. Das gilt auch, wenn Rhowerk in Kenntnis solcher Bedingungen leistet.

1.4 Diese AGB gelten auch für künftige Verträge mit dem Kunden, ohne dass Rhowerk erneut auf sie hinweisen muss.

1.5 Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Angebot, Leistungsbeschreibung und Projektvertrag, gehen diesen AGB vor.

1.6 Für die Softwaredienste von Rhowerk, etwa oovi und pracio, gelten eigene Nutzungsbedingungen. Sie sind keine Werkleistungen, auch wenn Einrichtung oder Website zu einem Festpreis angeboten werden.

2. Vertragsschluss und Leistungsumfang

2.1 Darstellungen auf der Website und in Präsentationen sind kein verbindliches Angebot. Angebote von Rhowerk sind 30 Tage ab Datum gültig, sofern im Angebot nichts anderes steht. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot in Textform annimmt, zum Beispiel per E-Mail oder Unterschrift.

2.2 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot und der Leistungsbeschreibung. Aufwandsschätzungen sind keine Festpreise, es sei denn, sie sind ausdrücklich als Festpreis bezeichnet. Zeichnet sich ab, dass eine Schätzung um mehr als 15 % überschritten wird, informiert Rhowerk den Kunden vorher und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab.

2.3 Rhowerk erbringt Dienstleistungen, sofern nicht ausdrücklich ein bestimmtes Ergebnis als Werk vereinbart ist. Geschuldet ist dann fachgerechte, sorgfältige Arbeit, nicht ein bestimmter Erfolg. Das gilt insbesondere für die Entwicklung von Software, Apps und KI-Lösungen nach Aufwand oder in Entwicklungsabschnitten (Sprints) sowie für Beratung, Workshops und Konzeption.

2.4 Eine Werkleistung liegt vor, wenn das Angebot ein abgegrenztes Ergebnis zu einem Festpreis beschreibt, etwa eine individuell erstellte Website. Nur für Werkleistungen gelten Abnahme (Abschnitt 5) und das Mängelrecht des Werkvertrags (Abschnitt 11). Laufende Leistungen wie Hosting regelt Abschnitt 9.

2.5 Bei Dienstleistungen stimmen die Parteien Ziele und Prioritäten laufend ab. Rhowerk stellt regelmäßig Zwischenstände bereit, sodass der Kunde den Fortschritt verfolgen und die Richtung bestimmen kann.

2.6 Rhowerk darf qualifizierte Partner und freie Mitarbeitende einsetzen und bleibt dem Kunden gegenüber für deren Leistungen verantwortlich.

2.7 Wo diese AGB Textform verlangen, genügt eine E-Mail.

3. Zusammenarbeit und Mitwirkung des Kunden

3.1 Der Kunde benennt eine Ansprechperson, die Entscheidungen treffen oder kurzfristig herbeiführen kann.

3.2 Der Kunde stellt Inhalte, Informationen, Zugänge und Freigaben, die für das Projekt nötig sind, rechtzeitig, vollständig und in den vereinbarten Formaten bereit.

3.3 Verzögert sich eine Mitwirkung, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Dadurch entstehender Mehraufwand wird nach Aufwand berechnet, wenn Rhowerk ihn vorher angekündigt hat. Kann Rhowerk aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, nicht leisten, bleibt der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung bestehen; ersparte Aufwendungen werden angerechnet.

3.4 Der Kunde ist für die von ihm gelieferten Inhalte verantwortlich. Er stellt sicher, dass er die nötigen Rechte daran besitzt und dass sie rechtlich zulässig sind, etwa im Hinblick auf Urheber-, Marken-, Wettbewerbs-, Berufs- und Datenschutzrecht. Er stellt Rhowerk von Ansprüchen Dritter frei, die auf solchen Inhalten beruhen. Rhowerk weist auf erkennbare Probleme hin, erbringt aber keine Rechtsberatung. Das gilt auch für Impressum und Datenschutzerklärung des Kunden.

3.5 Rhowerk orientiert sich bei Gestaltung und Entwicklung an den Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG). Ob und in welchem Umfang der Kunde gesetzlich zur Barrierefreiheit verpflichtet ist, etwa nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, prüft er selbst; für die Barrierefreiheit der von ihm gelieferten und später eingepflegten Inhalte ist er verantwortlich. Eine bestimmte Konformitätsstufe, eine Prüfung oder eine Erklärung zur Barrierefreiheit schuldet Rhowerk nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

3.6 Ereignisse, die Rhowerk nicht zu vertreten hat, etwa höhere Gewalt, Streik, Pandemie, behördliche Anordnungen, großflächige Ausfälle von Rechenzentren, Netzen oder eingesetzten Diensten Dritter sowie unvorhersehbare längere Ausfälle von Projektbeteiligten, verlängern vereinbarte Termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Dauert eine Behinderung länger als zwei Monate, können beide Parteien den betroffenen Vertragsteil kündigen.

4. Änderungen und Gestaltung

4.1 Anforderungen entwickeln sich im Projekt weiter. Bei Dienstleistungen gehören Anpassungen und neue Wünsche zur laufenden Arbeit und werden nach Aufwand abgerechnet.

4.2 Bei Werkleistungen zum Festpreis prüft Rhowerk Wünsche, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, und teilt dem Kunden in Textform mit, wie sie sich auf Aufwand, Vergütung und Termine auswirken. Umgesetzt werden sie, sobald der Kunde zugestimmt hat.

4.3 Rhowerk hat im Rahmen des Auftrags gestalterischen Spielraum. Entspricht die Gestaltung dem Auftrag und der freigegebenen Richtung, kann der Kunde sie nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen oder aus Gründen des Geschmacks ablehnen. Geschmacksfragen sind kein Mangel und kein Grund, die Abnahme zu verweigern; Änderungswünsche aus Geschmacksgründen sind neue Wünsche im Sinne von 4.1 und 4.2.

4.4 Die gestalterische Richtung (etwa Farben, Schrift, Bildsprache und Aufbau) legen die Parteien früh gemeinsam fest. Rhowerk zeigt sie an einer Vorschau, der Kunde gibt sie in Textform frei. Spätere Änderungen an freigegebenen Teilen sind neue Wünsche im Sinne von 4.1 und 4.2.

4.5 Mit einer Freigabe übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit der freigegebenen Inhalte, etwa Texte, Angaben und Bilder. Für Fehler, die bei der Freigabe erkennbar waren, haftet Rhowerk nicht, es sei denn, Rhowerk handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

4.6 Bei Werkleistungen zum Festpreis nennt das Angebot ein Zeitkontingent für gestalterische Anpassungen. Ist es ausgeschöpft, informiert Rhowerk den Kunden; weitere Anpassungen werden nach Aufwand berechnet oder auf eine spätere Ausbaustufe verschoben.

5. Abnahme

5.1 Werkleistungen nimmt der Kunde ab. Rhowerk meldet die Fertigstellung in Textform. Der Kunde prüft innerhalb von 14 Tagen und erklärt die Abnahme oder nennt die Mängel, die einer Abnahme entgegenstehen. Unwesentliche Mängel sowie gestalterische und Geschmacksfragen (4.3) berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

5.2 Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist keine Mängel nennt. Rhowerk weist bei der Fertigmeldung auf diese Folge hin. Ebenso gilt eine Leistung als abgenommen, sobald der Kunde sie produktiv nutzt, etwa eine Website öffentlich schaltet.

5.3 Für abgrenzbare Teile eines Projekts kann Rhowerk Teilabnahmen verlangen.

6. Vergütung und Zahlung

6.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2 Bei Projekten berechnet Rhowerk, sofern nichts anderes vereinbart ist, 50 % der Vergütung als Anzahlung bei Auftrag und 50 % 30 Tage nach Auftragsbeginn. Bei längerfristigen Projekten vereinbaren die Parteien einen Zahlungsplan nach Meilensteinen. Vereinbarte Fristen und Termine beginnen erst, wenn die Anzahlung eingegangen ist.

6.3 Leistungen nach Aufwand berechnet Rhowerk zu den im Angebot genannten Sätzen oder Pauschalen, etwa je Tag oder Entwicklungsabschnitt, und rechnet sie monatlich ab.

6.4 Laufende Entgelte, etwa für Hosting und Lizenzen, werden im Voraus berechnet, monatlich oder jährlich nach Vereinbarung.

6.5 Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

6.6 Kosten für Leistungen Dritter, etwa Schrift- und Bildlizenzen, Domains oder externe Dienste, entstehen nur nach Absprache und werden an den Kunden weiterberechnet.

6.7 Ist der Kunde mit einer Zahlung mehr als 30 Tage in Verzug, darf Rhowerk laufende Leistungen nach einer Ankündigung mit einer Frist von 14 Tagen zurückhalten, bis die Zahlung eingegangen ist.

6.8 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

6.9 Entgelte für laufende Leistungen kann Rhowerk frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und mit einer Ankündigung von sechs Wochen anpassen. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall zum Zeitpunkt der Anpassung kündigen.

7. Nutzungsrechte und Quellcode

7.1 Rhowerk stellt dem Kunden die für ihn erstellten Arbeitsergebnisse zur Verfügung, also Gestaltung, Texte, Konzepte und Programmcode des Projekts einschließlich Quellcode, Dokumentation und automatisierter Tests, etwa als Zugang zum Repository. Nach vollständiger Bezahlung darf der Kunde sie zeitlich und räumlich unbeschränkt nutzen, bearbeiten, vervielfältigen und durch Dritte weiterentwickeln lassen; dieses Recht ist übertragbar und unwiderruflich. Soweit an den Ergebnissen Schutzrechte bestehen, räumt Rhowerk dem Kunden daran ein entsprechendes einfaches Nutzungsrecht ein. Ausschließliche Rechte oder eine exklusive Verwendung erhält der Kunde nur, wenn dies gesondert vereinbart ist.

7.2 Bausteine, die Rhowerk unabhängig vom Auftrag entwickelt hat oder projektübergreifend einsetzt, etwa Komponenten, Vorlagen, Bibliotheken und Werkzeuge, bleiben Eigentum von Rhowerk. Der Kunde erhält daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes und unwiderrufliches Recht, sie im Rahmen seines Projekts zu nutzen und durch Dritte bearbeiten zu lassen. Dieses Recht geht mit dem Projekt auf einen Erwerber über. Rhowerk darf diese Bausteine weiter für andere Projekte verwenden.

7.3 Software baut in der Regel auf zahlreichen fremden Bibliotheken und Frameworks auf. Für sie und für andere Leistungen Dritter, etwa Schriften und Bilder, gelten deren Lizenzbedingungen. Rhowerk prüft die eingesetzten Lizenzen, weist auf Lizenzen hin, die dem Kunden besondere Pflichten auferlegen, und stellt auf Wunsch eine Liste der eingesetzten Bibliotheken und ihrer Lizenzen bereit. Bibliotheken mit Lizenzen, die eine Offenlegung des eigenen Programmcodes verlangen können (etwa GPL oder AGPL), setzt Rhowerk nur nach Absprache mit dem Kunden ein.

7.4 Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde die Ergebnisse nur vorläufig nutzen. Rhowerk kann diese Nutzung widerrufen, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist.

7.5 Varianten und Ideen, die nicht umgesetzt werden, bleiben bei Rhowerk.

7.6 Rhowerk darf das Projekt mit Namen, Logo und Abbildungen als Referenz zeigen, etwa auf der eigenen Website und in Präsentationen. Der Kunde kann dem aus berechtigtem Interesse widersprechen. Ein Hinweis auf Rhowerk auf der Website des Kunden erfolgt nur nach Absprache.

8. Einsatz von KI und Werkzeugen

8.1 Der Kunde ist damit einverstanden, dass Rhowerk bei Konzeption, Gestaltung, Entwicklung und Projektarbeit Software-Werkzeuge einsetzt, auch KI-gestützte Assistenzsysteme und automatisierte Verfahren. Dazu gehören etwa das Erstellen und Prüfen von Programmcode, Entwürfe für Texte und Gestaltung sowie Zusammenfassungen von Besprechungen. Die Ergebnisse prüfen und verantworten Menschen bei Rhowerk.

8.2 Personenbezogene oder vertrauliche Daten des Kunden gibt Rhowerk nur an KI-Dienste weiter, wenn dies datenschutzrechtlich abgesichert ist und die Daten nicht zum Training der Modelle verwendet werden, oder wenn der Kunde zugestimmt hat. Auf Wunsch nennt Rhowerk die eingesetzten Dienste.

8.3 Sollen Besprechungen mit KI-Unterstützung aufgezeichnet oder zusammengefasst werden, kündigt Rhowerk das vorher an. Der Kunde informiert die teilnehmenden eigenen Mitarbeitenden darüber.

8.4 Enthält ein Ergebnis selbst KI-Funktionen, vereinbaren die Parteien vorab, welche Dienste genutzt werden und wer welche Pflichten übernimmt, etwa Kennzeichnungspflichten nach der europäischen KI-Verordnung.

8.5 Teile der Arbeitsergebnisse, insbesondere Programmcode und Dokumentation, entstehen mit KI-Systemen nach Vorgaben und unter Prüfung von Rhowerk. Solche Teile sind nach geltendem Recht möglicherweise nicht oder nur teilweise urheberrechtlich geschützt. Rhowerk sichert nicht zu, dass an ihnen Schutzrechte entstehen oder dass sie einzigartig sind; die Nutzungsbefugnis des Kunden nach 7.1 bleibt davon unberührt. Rhowerk prüft KI-erstellte Teile wie eigene Arbeit, etwa durch Reviews, automatisierte Tests und eine automatische Prüfung der Lizenzen, damit keine fremden geschützten Inhalte und kein Programmcode unter unpassenden Lizenzen übernommen werden.

9. Hosting und laufende Leistungen

9.1 Dieser Abschnitt gilt, wenn Rhowerk nach gesonderter Vereinbarung Hosting oder andere laufende Leistungen übernimmt. Deren Umfang und Verfügbarkeit ergeben sich aus dem Angebot. Ist keine Verfügbarkeit vereinbart, schuldet Rhowerk keine bestimmte.

9.2 Rhowerk betreibt Systeme bei sorgfältig ausgewählten Rechenzentrumsbetreibern, bevorzugt in Deutschland. Für Ausfälle und Störungen in deren Verantwortungsbereich haftet Rhowerk nur, wenn Rhowerk sie zu vertreten hat. Geplante Arbeiten an den Systemen kündigt Rhowerk vorher an und legt sie möglichst in nutzungsarme Zeiten.

9.3 Laufzeit und Kündigung ergeben sich aus dem Angebot. Ist nichts vereinbart, laufen solche Verträge auf unbestimmte Zeit und können mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

9.4 Zum Vertragsende unterstützt Rhowerk den Umzug zu einem anderen Anbieter, insbesondere durch Herausgabe von Daten, Quellcode und Zugängen. Darüber hinausgehender Aufwand wird nach Aufwand berechnet. Daten des Kunden löscht Rhowerk 30 Tage nach Vertragsende und kündigt dies vorher an.

9.5 Domains registriert Rhowerk im Namen des Kunden. Inhaber der Domain ist der Kunde. Für die Rechtmäßigkeit des Domainnamens ist der Kunde verantwortlich.

9.6 Werden über betriebene Systeme rechtswidrige Inhalte verbreitet oder unerwünschte Massen-E-Mails versandt, darf Rhowerk die betroffenen Teile sperren, soweit dies zur Abwehr nötig ist, und informiert den Kunden unverzüglich.

10. Datenschutz und Vertraulichkeit

10.1 Verarbeitet Rhowerk im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten, etwa beim Hosting oder bei Arbeiten an Systemen mit Kundendaten, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

10.2 Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Seite vertraulich, auch über das Vertragsende hinaus.

10.3 Der Kunde sichert seine Daten selbst, soweit Rhowerk die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung übernommen hat.

11. Mängel

11.1 Für Mängel an Werkleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Dienstleistungen gelten die gesetzlichen Regeln zur Haftung (Abschnitt 12).

11.2 Der Kunde meldet Mängel in Textform und beschreibt sie so, dass Rhowerk sie nachvollziehen kann.

11.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, schuldet Rhowerk die Funktion in den zum Zeitpunkt der Abnahme aktuellen Versionen der gängigen Browser und Betriebssysteme. Abweichungen, die erst durch spätere Eingriffe des Kunden oder Dritter, durch danach erschienene Versionen oder durch Änderungen an Diensten Dritter entstehen, sind kein Mangel der Leistung von Rhowerk.

11.4 Nach der Abnahme oder dem Ende einer Dienstleistung schuldet Rhowerk ohne gesonderte Vereinbarung keine Aktualisierungen, etwa Sicherheits- und Versionsupdates eingesetzter Software, und keine Anpassungen an geänderte Schnittstellen oder Dienste Dritter. Rhowerk bietet solche Leistungen auf Wunsch gesondert an.

12. Haftung

12.1 Rhowerk haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.

12.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Rhowerk nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

12.3 Für den Verlust von Daten haftet Rhowerk nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung zur Wiederherstellung nötig gewesen wäre.

12.4 Diese Regeln gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeitenden, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Rhowerk.

13. Kündigung von Projekten

Kündigt der Kunde ein Projekt vor Fertigstellung, gelten die gesetzlichen Regelungen (bei Werkleistungen § 648 BGB). Dienstleistungen nach Aufwand werden bis zum Wirksamwerden der Kündigung abgerechnet. Bereits erbrachte Leistungen übergibt Rhowerk in ihrem aktuellen Stand.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.2 Gerichtsstand ist Leipzig, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

14.3 Änderungen dieser AGB für laufende Verträge kündigt Rhowerk sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform an. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, gelten sie als angenommen. Rhowerk weist in der Ankündigung auf diese Folge hin. Widerspricht der Kunde, gelten die bisherigen AGB weiter.

14.4 Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.

Stand: Oktober 2026

Für Verträge, die vor dem 07.10.2026 geschlossen wurden, gilt weiter die bisherige Fassung. AGB, Stand 03.01.2018

Rhowerk

Strategie, Gestaltung und Technologie aus einer Hand.

ImpressumDatenschutzAGB